Patientenakten & Behandlungsdokumentation
Eine Patientenakte ist nach § 630f BGB die vom Behandelnden zu führende Dokumentation aller wesentlichen Behandlungsmaßnahmen und ihrer Ergebnisse, ergänzt um das Einsichtsrecht des Patienten nach § 630g BGB und die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB. Patientenakten, Entlassungsbriefe, OP-Berichte, Laborbefunde und Bildgebungsdaten bündeln hochsensible Gesundheitsdaten von Patienten und beiläufig genannten Dritten. anonym.legal pseudonymisiert oder anonymisiert diese Dokumente DSGVO-konform, damit Akteneinsicht gewährt, Behandlungsdaten weitergegeben und interne Qualitätssicherung durchgeführt werden können, ohne die Rechte von Patienten, Angehörigen oder mitbehandelndem Personal zu verletzen.
In cijfers
Die Patientenakte ist nach § 630f Abs. 3 BGB mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften eine längere Frist vorsehen.
§ 630f BGB — Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
Verstöße gegen die Verarbeitung von Gesundheitsdaten als besondere Kategorie personenbezogener Daten können nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit Bußgeldern bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes geahndet werden.
Die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses durch einen Arzt ist nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.
§ 203 StGB — Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
Wanneer dit niet van toepassing is
- Die Aufbewahrungsfristen für Krankenhausunterlagen sind uneinheitlich und variieren zusätzlich zu § 630f BGB nach den Landeskrankenhausgesetzen der einzelnen Bundesländer; anonym.legal geht von keiner einheitlichen bundesweiten Frist aus und bewertet die im Einzelfall geltende Frist nicht.
- anonym.legal trifft keine Entscheidung darüber, welche Angaben nach § 630g Abs. 2 BGB wegen erheblicher therapeutischer Gründe oder Rechte Dritter von der Einsicht auszunehmen sind — diese Beurteilung bleibt bei Ihnen.
- Die Pseudonymisierung ist reversibel und ersetzt keine Löschung oder rechtliche Anonymisierung im Sinne der DSGVO; ein dauerhafter Wegfall des Personenbezugs tritt erst mit der Vernichtung des zugehörigen Schlüssels ein.
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO — etwa Diagnosen, Befunde oder genetische Angaben — bleiben nach der Pseudonymisierung weiterhin schutzbedürftig; die Software erstellt keine Rechtsgrundlage für ihre Verarbeitung.
Taken
Digitale Patientenakte: Dokumentationspflicht nach § 630f BGB DSGVO-konform erfüllen
§ 630f BGBEinsichtsrecht in die Patientenakte § 630g BGB: Drittdaten anonymisieren
§ 630g BGBEntlassungsbrief an den Hausarzt: ärztliche Schweigepflicht § 203 StGB wahren
§ 203 StGBOP-Bericht für die interne Qualitätssicherung anonymisieren
Art. 9 DSGVOLaborbefunde für die externe Übermittlung an Fachlabore anonymisieren
Art. 9 DSGVODICOM-Bildgebung anonymisieren: Metadaten für Radiologie-Weitergabe und Lehre schützen
Art. 9 DSGVO