DSGVO Recht auf Löschung: EDPB-Erkenntnisse 2025
Aktualisiert für 2026
EDPB-Durchsetzungsmaßnahme 2025
Der Europäische Datenschutzausschuss führte 2025 eine große Maßnahme durch. Sie betraf DSGVO Art. 17 — das Recht auf Löschung. Zweiunddreißig Datenschutzbehörden aus der EU und dem EWR nahmen teil. Sie alle handelten gleichzeitig. Ziel war es, systemische Mängel zu finden, keine Einzelfälle.
Diese Maßnahme ist der Koordinierte Durchsetzungsrahmen, kurz CEF. Neun Behörden haben seither formelle Ermittlungen auf Basis der Ergebnisse eröffnet.
Sieben Wiederkehrende Mängel
Der CEF-Bericht nannte sieben Probleme in den geprüften Organisationen:
- Schwache interne Schritte für die Bearbeitung von Löschanträgen
- Zu breite Ablehnung berechtigter Anträge
- Unzumutbare Belastung für Personen, die Anträge stellen
- Unfähigkeit, alle personenbezogenen Einträge systemübergreifend zu finden
- Verzögerungen über die 30-Tage-Frist der DSGVO hinaus
- Schwache Rückmeldung an Betroffene über Antragsergebnisse
- Fehlerhafte Anonymisierung statt Löschung. Organisationen sprachen von „Anonymisierung", hinterließen jedoch nachverfolgbare Einträge.
Der siebte Punkt ist der komplexeste. Er trifft jede Gruppe, die dieses Verfahren nutzt, um gespeicherte persönliche Einträge zu reduzieren.
Anonymisierung vs. Löschung
Das DSGVO-Löschrecht verlangt nicht immer eine vollständige Löschung. Erwägungsgrund 65 erlaubt diesen Ansatz, wenn eine Löschung nicht umsetzbar ist. Sicherungsbänder und Analysesysteme sind typische Beispiele.
Der CEF zeigt, dass diese Option missbraucht wird. Gruppen bezeichnen ein Verfahren als „Anonymisierung", um echte Löschung zu vermeiden. Das Verfahren lässt Einträge jedoch weiterhin rückverfolgbar.
Der EDPB zieht eine klare Linie.
Echte Anonymisierung bedeutet: Die Verbindung zwischen Einträgen und einer Person kann nicht wiederhergestellt werden. Weder der Verantwortliche noch ein Dritter kann die Zuordnung herstellen. Diese Einträge fallen aus dem DSGVO-Anwendungsbereich. Der Antrag gilt als erfüllt.
Pseudonymisierung ist anders. Eine Re-Identifizierung ist mit dem richtigen Schlüssel möglich. Personenbezogene Einträge bestehen fort. Der Antrag gilt als nicht erfüllt. Die Einträge müssen gelöscht oder der Schlüssel vernichtet werden.
Ein Zweischichtiger Ansatz
Gruppen, die dieses Verfahren in der Analyse nutzen, benötigen zwei Schichten.
Schicht 1 — Eingabe: Rohe personenbezogene Einträge landen hier. Diese Einträge unterliegen Löschanträgen. Wenn eine Person Artikel-17-Rechte geltend macht, werden die Einträge in dieser Schicht gelöscht.
Schicht 2 — Analyse: Nur anonymisierte Ausgaben gelangen in diese Schicht. Wenn das Verfahren vollständig und unumkehrbar war, sind diese Ausgaben nicht mehr personenbezogen. Sie ändern sich nicht bei eingehenden Löschanträgen.
Diese Struktur funktioniert nur, wenn der Maskierungsschritt drei Tests besteht.
Erstens: unumkehrbar. Reversible Token und verschlüsselte Ersetzungen gelten nicht.
Zweitens: vollständig. Alle Arten von Identifikatoren müssen behandelt werden. Namen allein genügen nicht.
Drittens: dokumentiert. Die Gruppe muss einer Behörde nachweisen können, wie das Verfahren funktioniert.
Ein Händler, der Kundennamen durch verschlüsselte Token ersetzt, hat pseudonymisiert — keine echte Löschung. Die Analyseschicht enthält weiterhin personenbezogene Einträge. Löschanträge gelten weiterhin.
Unser DSGVO-Leitfaden erklärt die Rechtsgrundlage für jeden Ansatz. Unser Sicherheits-Compliance-Überblick listet die erforderlichen Kontrollen auf. Eine schrittweise Anleitung bietet unser DSGVO-Anonymisierungsleitfaden.