Abrechnung & Krankenkassen
Abrechnungsdaten im Sinne des SGB V sind die Diagnose- und Leistungsdaten, die Leistungserbringer zur Vergütung an gesetzliche und private Krankenversicherungen übermitteln; als Sozialdaten unterliegen sie bei gesetzlichen Kassen zusätzlich dem Schutzregime der §§ 67 ff. SGB X. Arztpraxen, Kliniken und Krankenkassen tauschen fortlaufend Abrechnungs- und Leistungsdaten aus, die als Sozialdaten besonderen Schutzanforderungen unterliegen. anonym.legal pseudonymisiert Patientendaten in Abrechnungsunterlagen, MD-Prüfvorgängen und Versicherungsgutachten, damit interne Prüfungen, Widerspruchsverfahren und Erstattungsanträge bearbeitet werden können, ohne den Personenbezug über den jeweiligen Übermittlungszweck hinaus offenzulegen. Welche Daten im Einzelfall übermittelt werden dürfen, bewertet die Software nicht.
במספרים
Verstöße gegen die Verarbeitungsgrundsätze der DSGVO bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten — darunter Gesundheitsdaten aus der Abrechnung mit Krankenkassen — können mit Bußgeldern von bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes geahndet werden.
Art. 83 Abs. 5 DSGVO; DSGVO anwendbar seit 25. Mai 2018 — EUR-Lex
Abrechnungs- und Buchungsunterlagen (Buchungsbelege) unterliegen nach § 257 Abs. 4 HGB / § 147 Abs. 3 AO im Regelfall einer achtjährigen Aufbewahrungsfrist — verkürzt von zehn auf acht Jahre durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (in Kraft seit 1. Januar 2025) —, unabhängig vom Zeitpunkt der Übermittlung an die Krankenkasse. Nur die zugrundeliegenden Handelsbücher und Jahresabschlüsse selbst bleiben zehn Jahre aufbewahrungspflichtig.
§ 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO — Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
מתי זה לא חל
- anonym.legal entscheidet nicht, welche Abrechnungsdaten eine Krankenkasse oder die Kassenärztliche Vereinigung nach §§ 295, 301, 284 SGB V rechtlich beanspruchen darf und welche Felder zurückzuhalten sind — diese Bewertung bleibt bei Leistungserbringern und Kassen.
- Die Pseudonymisierung ist reversibel und ersetzt keine datenschutzrechtliche Löschung; der Personenbezug entfällt erst mit der Vernichtung des Zuordnungsschlüssels.
- Ob eine Übermittlung im konkreten Fall nach § 295, § 301 oder § 284 SGB V statthaft ist, hängt vom Leistungserbringertyp (Vertragsarzt, Krankenhaus, Krankenkasse) ab und wird von anonym.legal nicht rechtlich geprüft.
- Private Krankenversicherungen unterliegen nicht dem Sozialdatenschutz der SGB V/SGB X, sondern der DSGVO und dem Versicherungsvertragsgesetz — diese Unterscheidung trifft anonym.legal nicht automatisch für Sie.
משימות
Ambulante Abrechnungsdaten nach § 295 SGB V an die KV übermitteln: Patientendaten anonymisieren
§ 295 SGB VKrankenhausabrechnung nach § 301 SGB V: Patientendaten bei der Datenübermittlung anonymisieren
§ 301 SGB VDatenerhebung der Krankenkasse nach § 284 SGB V: Mitgliederdaten anonymisieren
§ 284 SGB VMD-Prüfung von Abrechnungsdaten: Sozialdaten nach §§ 67 ff. SGB X anonymisieren
§§ 67 ff. SGB XGutachten für die private Krankenversicherung: Patientendaten anonymisieren
Art. 9 Abs. 1 DSGVOKostenerstattungsantrag nach § 13 SGB V: Patientendaten anonymisieren
§ 13 SGB V