Revision in Strafsachen § 333 StPO: Revisionsbegründung anonymisieren – DSGVO-konform anonymisieren (§ 333 StPO)
Gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte ist nach § 333 StPO die Revision zulässig; weil Urteil und Revisionsbegründung Namen und persönliche Daten der Verfahrensbeteiligten enthalten, pseudonymisiert anonym.legal diese Personendaten, damit die Schriftsätze aufbereitet und geprüft werden können, ohne die Beteiligten zu identifizieren.
When this applies
Gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und gegen Urteile der Oberlandesgerichte ist nach § 333 StPO die Revision zulässig; sie überprüft das Urteil allein auf Rechtsfehler, nicht auf die Tatsachenfeststellung. Das angefochtene Urteil und die Revisionsbegründung nennen Namen und persönliche Daten der Verfahrensbeteiligten. Möchten Sie diese Schriftsätze aufbereiten, prüfen oder intern abstimmen, dürfen die identifizierenden Daten nicht über den gebotenen Kreis hinaus offengelegt werden. In dieser Situation entsteht der Bedarf, die Personendaten zu pseudonymisieren, ohne die gerügten Rechtsfehler zu verändern.
How anonym.legal handles it
- Angefochtenes Urteil und Entwurf der Revisionsbegründung werden im Originalformat in anonym.legal eingelesen.
- Die Engine durchsucht beide Dokumente und erkennt Namen, Anschriften und identifizierende Angaben der Beteiligten aus über 285 unterstützten Entitätstypen.
- Jeder Beteiligte wird über Urteil und Begründung hinweg konsistent pseudonymisiert, sodass die Bezüge eindeutig erhalten bleiben.
- Die gerügten Rechtsfehler und Verfahrensrügen bleiben im Klartext nachvollziehbar, damit die rechtliche Aussagekraft gewahrt bleibt.
- Die Zuordnung von Pseudonym zu Klarname wird in einer verschlüsselten Mapping-Tabelle mit EU-Datenresidenz gespeichert.
- Die finale Begründung wird vor der Einreichung mit dem zugehörigen Schlüssel re-identifiziert, sodass sie wieder alle Klarnamen trägt.
What you provide
- Angefochtenes Urteil
- Entwurf der Revisionsbegründung
- Liste der Verfahrensbeteiligten
Limitations & cautions
- Ob ein Revisionsgrund durchgreift, bewertet anonym.legal nicht; das bleibt eine anwaltliche Einschätzung.
- Form und Frist der Revisionsbegründung überwacht die Software nicht; sie bereitet ausschließlich die Daten auf.
- Die Reversibilität der Pseudonymisierung hängt von der sicheren Verwahrung des Schlüssels ab; ohne ihn ist keine Re-Identifikation möglich.
FAQ
Bleiben die gerügten Rechtsfehler in der Begründung erkennbar?
Ja, nur Personendaten werden ersetzt; die dargelegten Rechtsfehler und Verfahrensrügen bleiben erhalten. So lässt sich die Tragfähigkeit der Rügen anhand der anonymisierten Fassung beurteilen. Die konsistente Pseudonymisierung hält die inhaltlichen Bezüge eindeutig.
Werden alle Verfahrensbeteiligten konsistent pseudonymisiert?
Ja, jeder Beteiligte erhält über Urteil und Begründung hinweg ein konsistentes Pseudonym. Dadurch bleibt dieselbe Person in beiden Dokumenten eindeutig zugeordnet. Sollten einzelne Angaben nicht automatisch erfasst werden, lassen sie sich manuell markieren.
Kann ich die anonymisierte Begründung intern weitergeben?
Ja, die anonymisierte Fassung lässt sich datenschutzkonform für die interne Abstimmung verwenden. Da die Verarbeitung mit EU-Datenresidenz und DSGVO-konform erfolgt, lässt sich die Fassung auch breiter teilen. Die Originalfassung lässt sich bei Bedarf re-identifizieren.