Elektronische Patientenakte (ePA) § 341 SGB V: Dateninhalte pseudonymisieren – DSGVO-konform anonymisieren (§ 341 SGB V)
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist die nach § 341 SGB V gesetzlich verankerte digitale Gesundheitsakte für gesetzlich Versicherte, die seit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) vom 14. Oktober 2020 Befunde, Medikationspläne und Arztbriefe zusammenführt. anonym.legal pseudonymisiert Drittdaten in ePA-Inhalten, bevor sie für interne Auswertungen aufbereitet oder weitergegeben werden.
When this applies
Ein Versicherter richtet seine ePA ein oder lässt bestehende Befunde, Medikationspläne und Arztbriefe durch die behandelnde Praxis einstellen; seit der bundesweiten Einführung der 'ePA für alle' am 29. April 2025 (auf gesetzlicher Grundlage des zum 26. März 2024 in Kraft getretenen Digital-Gesetzes, DigiG) wird die ePA für alle gesetzlich Versicherten bereitgestellt, sofern kein Widerspruch nach § 344 SGB V erfolgt. Die eingestellten Inhalte enthalten Gesundheitsdaten als besondere Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO; Verstöße gegen deren Verarbeitungsgrundsätze können nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes geahndet werden. Sollen ePA-Inhalte für interne Qualitätsauswertungen oder Forschungsanfragen aufbereitet werden, entsteht der Bedarf, den Personenbezug der Patientin oder des Patienten und mitgenannter Dritter zu schützen.
How anonym.legal handles it
- Die aus der ePA exportierten Dokumente — Befunde, Medikationsplan, Arztbriefe — werden im Originalformat in anonym.legal hochgeladen.
- Die Erkennung prüft den Inhalt gegen über 267 Entitätstypen und identifiziert Namen, Versicherten- und Kontaktdaten der Patientin oder des Patienten sowie mitgenannter Dritter.
- Jede betroffene Person wird über alle ePA-Dokumente hinweg konsistent durch dasselbe Pseudonym ersetzt.
- Klinisch relevante Inhalte — Diagnosen, Medikation, Verlaufsangaben ohne unmittelbaren Personenbezug — bleiben für die fachliche Auswertung im Klartext erhalten.
- Die Zuordnung von Pseudonym zu Klarname wird in einer verschlüsselten, EU-ansässigen Mapping-Tabelle abgelegt.
- Die pseudonymisierte Fassung wird für die vorgesehene Auswertung oder Weitergabe exportiert; bei berechtigtem Bedarf ist eine Re-Identifizierung über den Schlüssel möglich.
What you provide
- Aus der ePA exportierte Dokumente (Befunde, Medikationsplan, Arztbriefe)
- Angabe der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten
- Liste mitgenannter Dritter, deren Daten zu schützen sind
- Hinweis auf den vorgesehenen Auswertungs- oder Weitergabezweck
Limitations & cautions
- Ob und in welchem Umfang ePA-Inhalte für einen bestimmten Zweck genutzt werden dürfen, bewertet anonym.legal nicht.
- Die Pseudonymisierung ist reversibel und ersetzt keine Anonymisierung im datenschutzrechtlichen Sinn; der Personenbezug entfällt endgültig erst mit der Löschung des Schlüssels.
- Die genaue aktuelle Fassung der §§ 341 ff. SGB V-Vorschriften zur ePA sowie die jeweils geltende Widerspruchsregelung nach § 344 SGB V ändern sich durch fortlaufende Gesetzgebung (PDSG, DVPMG, DigiG, GDNG); anonym.legal verfolgt diesen regulatorischen Stand nicht.
FAQ
Bleiben klinische Inhalte der ePA nach der Pseudonymisierung lesbar?
Ja, Diagnosen, Medikation und Verlaufsangaben ohne unmittelbaren Personenbezug bleiben im Klartext erhalten. Nur identifizierende Daten der Patientin oder des Patienten und mitgenannter Dritter werden pseudonymisiert. So bleiben die Inhalte für die vorgesehene Auswertung nutzbar.
Wie werden mitgenannte Dritte in ePA-Dokumenten geschützt?
Namen und Kontaktdaten mitbehandelnder Ärzte, Angehöriger oder anderer genannter Personen werden als PII erkannt und konsistent pseudonymisiert. Dieselbe Person erhält über alle Dokumente hinweg dasselbe Pseudonym. So bleibt nachvollziehbar, dass es sich um dieselbe Person handelt, ohne sie zu benennen.
Ersetzt die Pseudonymisierung eine datenschutzrechtliche Anonymisierung?
Nein, die Pseudonymisierung ist reversibel, solange der Schlüssel zur Mapping-Tabelle existiert. Eine Anonymisierung im rechtlichen Sinn tritt erst mit dessen Löschung ein. Bis dahin bleibt eine Re-Identifizierung bei berechtigtem Bedarf möglich.
Welche Bußgeldrisiken bestehen bei fehlerhafter Verarbeitung von ePA-Inhalten?
Da ePA-Inhalte Gesundheitsdaten als besondere Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO enthalten, können Verstöße gegen deren Verarbeitungsgrundsätze nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit Bußgeldern bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes geahndet werden. Seit der bundesweiten Einführung der 'ePA für alle' am 29. April 2025 wird die ePA breiter ausgerollt, was die verarbeiteten Datenmengen erhöht.
Verfolgt anonym.legal die aktuelle Widerspruchsregelung zur ePA?
Nein, die ePA-Widerspruchsmechanik nach § 344 SGB V und die genaue Nummerierung der §§ 341 ff. SGB V-Vorschriften ändern sich durch fortlaufende Gesetzgebung (PDSG, DVPMG, DigiG, GDNG). anonym.legal pseudonymisiert die Dateninhalte, verfolgt aber nicht den jeweils aktuellen regulatorischen Stand für Sie. Diese Prüfung bleibt Ihre Aufgabe.