Geldwäscheprävention (GwG)
Die Geldwäscheprävention umfasst die im Geldwäschegesetz (GwG) normierten Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten verpflichteter Unternehmen und Personen; Kernvorschriften sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG, die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG und die Aufzeichnungspflicht nach § 8 GwG. Die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten verarbeiten Ausweisdaten, Transaktionsbelege und Verdachtsdokumentationen mit hochsensiblen Personendaten. anonym.legal pseudonymisiert diese DSGVO-konform, damit KYC-Unterlagen und Falldokumentationen intern aufbereitet, geschult und mit Dienstleistern geteilt werden können, ohne die Identität der Betroffenen unnötig offenzulegen.
V številkah
Im Jahr 2023 gingen bei der deutschen Financial Intelligence Unit (FIU) insgesamt 322.590 Verdachtsmeldungen ein – im Tagesdurchschnitt 1.290 Meldungen an jedem Arbeitstag.
FIU Deutschland / Zoll, Jahresbericht 2023 der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
BaFin führte 2024 im Rahmen des geldwäscherechtlichen Kontenabrufverfahrens nach § 24c KWG insgesamt 485.678 Kontoabrufe durch – ein Anstieg gegenüber 431.843 Abrufen im Vorjahr 2023.
Kdaj to ne velja
- Ob die getroffenen Sorgfaltsmaßnahmen den geldwäscherechtlichen Anforderungen nach dem GwG genügen, bewertet anonym.legal nicht; diese fachliche Einschätzung obliegt dem bestellten Geldwäschebeauftragten.
- Die gesetzlich vorgeschriebene Verdachtsmeldung an die FIU nach § 43 GwG sowie die Mitteilung an das Transparenzregister nach § 20 GwG müssen mit Klardaten erfolgen; anonym.legal unterstützt ausschließlich die interne Vorbereitung und Dokumentation.
Naloge
KYC-Identifizierung § 10 GwG: Ausweisdaten anonymisieren
§ 10 GwGVerdachtsmeldung § 43 GwG: Beteiligtendaten anonymisieren
§ 43 GwGTransaktionsmonitoring § 10 GwG: Überwachungsdaten anonymisieren
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwGTransparenzregister § 20 GwG: Daten wirtschaftlich Berechtigter anonymisieren
§ 20 GwGPEP-Prüfung § 15 GwG: verstärkte Sorgfaltsdaten anonymisieren
§ 15 GwGAufzeichnungspflichten § 8 GwG: aufbewahrte Belege anonymisieren
§ 8 GwG