Geldwäscheprävention (GwG)
Die Geldwäscheprävention umfasst die im Geldwäschegesetz (GwG) normierten Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten verpflichteter Unternehmen und Personen; Kernvorschriften sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG, die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG und die Aufzeichnungspflicht nach § 8 GwG. Die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten verarbeiten Ausweisdaten, Transaktionsbelege und Verdachtsdokumentationen mit hochsensiblen Personendaten. anonym.legal pseudonymisiert diese DSGVO-konform, damit KYC-Unterlagen und Falldokumentationen intern aufbereitet, geschult und mit Dienstleistern geteilt werden können, ohne die Identität der Betroffenen unnötig offenzulegen.
Dalam angka
Im Jahr 2023 gingen bei der deutschen Financial Intelligence Unit (FIU) insgesamt 322.590 Verdachtsmeldungen ein – im Tagesdurchschnitt 1.290 Meldungen an jedem Arbeitstag.
FIU Deutschland / Zoll, Jahresbericht 2023 der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
BaFin führte 2024 im Rahmen des geldwäscherechtlichen Kontenabrufverfahrens nach § 24c KWG insgesamt 485.678 Kontoabrufe durch – ein Anstieg gegenüber 431.843 Abrufen im Vorjahr 2023.
Bila ini tidak berlaku
- Ob die getroffenen Sorgfaltsmaßnahmen den geldwäscherechtlichen Anforderungen nach dem GwG genügen, bewertet anonym.legal nicht; diese fachliche Einschätzung obliegt dem bestellten Geldwäschebeauftragten.
- Die gesetzlich vorgeschriebene Verdachtsmeldung an die FIU nach § 43 GwG sowie die Mitteilung an das Transparenzregister nach § 20 GwG müssen mit Klardaten erfolgen; anonym.legal unterstützt ausschließlich die interne Vorbereitung und Dokumentation.
Tugas
KYC-Identifizierung § 10 GwG: Ausweisdaten anonymisieren
§ 10 GwGVerdachtsmeldung § 43 GwG: Beteiligtendaten anonymisieren
§ 43 GwGTransaktionsmonitoring § 10 GwG: Überwachungsdaten anonymisieren
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwGTransparenzregister § 20 GwG: Daten wirtschaftlich Berechtigter anonymisieren
§ 20 GwGPEP-Prüfung § 15 GwG: verstärkte Sorgfaltsdaten anonymisieren
§ 15 GwGAufzeichnungspflichten § 8 GwG: aufbewahrte Belege anonymisieren
§ 8 GwG