Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO: Daten Dritter anonymisieren – DSGVO-konform anonymisieren (Art. 15 DSGVO)
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO verpflichtet Verantwortliche, betroffenen Personen eine Kopie ihrer verarbeiteten Daten herauszugeben; weil diese Kopie zugleich Namen, Adressen und Angaben Dritter enthalten kann, pseudonymisiert anonym.legal die nicht auskunftspflichtigen Personendaten, sodass die Auskunft erteilt werden kann, ohne die Rechte Dritter zu verletzen.
When this applies
Eine betroffene Person verlangt Auskunft über die zu ihr gespeicherten Daten, und die zugrunde liegenden Unterlagen enthalten zugleich Daten anderer Personen. Das Auskunftsrecht des Antragstellers findet seine Grenze dort, wo Rechte und Freiheiten Dritter — etwa in geteilten E-Mail-Verläufen, Vermerken oder Vertragsakten — beeinträchtigt würden. Bevor die Auskunftskopie herausgegeben wird, müssen die Daten dieser nicht antragstellenden Dritten daher abgegrenzt und geschützt werden. In dieser Phase entsteht der Bedarf, die fremde PII zuverlässig über mehrere Quellsysteme hinweg zu erkennen, ohne den auskunftspflichtigen Bestand der antragstellenden Person zu schmälern.
How anonym.legal handles it
- Die auskunftsrelevanten Akten, E-Mails und Systemexporte werden im Originalformat in anonym.legal eingelesen, ohne dass deren Struktur verändert wird.
- Die Engine durchsucht den gesamten Bestand und erkennt Namen, Anschriften, Kontaktdaten, Kennungen und weitere PII der nicht antragstellenden Dritten aus über 285 unterstützten Entitätstypen.
- Die Daten der Dritten werden konsistent pseudonymisiert, sodass derselbe Dritte über alle Dokumente hinweg eindeutig demselben Pseudonym zugeordnet bleibt.
- Die Daten der antragstellenden Person sowie der auskunftsrelevante Sachzusammenhang bleiben im Klartext erhalten, damit die Kopie ihren gesetzlichen Auskunftszweck erfüllt.
- Jede Zuordnung von Pseudonym zu Klarname wird in einer verschlüsselten Mapping-Tabelle mit EU-Datenresidenz festgehalten.
- Die bereinigte Auskunftskopie lässt sich fristgerecht an die betroffene Person herausgeben, während sich der Originalbestand bei Bedarf mit dem zugehörigen Schlüssel re-identifizieren lässt.
What you provide
- Auskunftsrelevante Akten und Vermerke
- E-Mail-Verläufe der betroffenen Person
- Systemexporte aus den beteiligten Verarbeitungssystemen
- Angabe der antragstellenden betroffenen Person
Limitations & cautions
- Ob und in welchem Umfang Auskunft zu erteilen ist und welche Ausnahmen greifen, bleibt eine rechtliche Bewertung; anonym.legal bereitet ausschließlich die Daten auf.
- Die Pseudonymisierung nach Art. 4 Nr. 5 DSGVO macht die Daten Dritter unkenntlich, ersetzt aber nicht die rechtliche Abgrenzung, welche Angaben überhaupt auskunftspflichtig sind.
- Die Reversibilität hängt von der sicheren Verwahrung des Schlüssels ab; ohne ihn ist keine Re-Identifikation möglich.
FAQ
Werden die Daten der antragstellenden Person sichtbar gelassen?
Ja, nur die Daten nicht antragstellender Dritter werden pseudonymisiert; die Daten der betroffenen Person bleiben für die Auskunft vollständig erhalten. So erfüllt die Kopie ihren gesetzlichen Zweck, ohne die Rechte Dritter zu verletzen.
Kann ich Namen Dritter in E-Mail-Verläufen entfernen?
Ja, anonym.legal verarbeitet E-Mail-Texte und erkennt darin enthaltene Personendaten Dritter zur Pseudonymisierung. Weil dieselbe Person über mehrere Nachrichten hinweg konsistent erkannt wird, bleiben die inhaltlichen Bezüge des Verlaufs lesbar.
Lässt sich die Aufbereitung später wieder rückgängig machen?
Ja, anonym.legal arbeitet mit reversibler Pseudonymisierung statt mit unwiderruflicher Schwärzung. Mit dem zugehörigen Schlüssel lässt sich der Originalbestand wiederherstellen; die Reversibilität ist an den Schlüssel gebunden, der sorgfältig zu verwahren ist.
Werden meine Unterlagen außerhalb der EU verarbeitet?
Nein, die Verarbeitung und die verschlüsselte Mapping-Tabelle verbleiben mit EU-Datenresidenz innerhalb der europäischen Infrastruktur. Die Pseudonymisierung ist auf DSGVO-Konformität ausgelegt, sodass Sie auch eine laufende Auskunftsbearbeitung regelkonform aufbereiten können.